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   BGH, 17.01.2024 - IV ZR 420/22   

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https://dejure.org/2024,3507
BGH, 17.01.2024 - IV ZR 420/22 (https://dejure.org/2024,3507)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2024 - IV ZR 420/22 (https://dejure.org/2024,3507)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - IV ZR 420/22 (https://dejure.org/2024,3507)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 420/22
    Die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG sind durch das Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) geklärt.

    Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38).

    Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26).

    Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29).

    In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

    Das war hier der Fall, da nach der Entscheidung des Berufungsgerichts die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2017 wirksam und damit fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe war (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55 f.), weswegen die Klage auf Rückzahlung der 2018 und 2019 geleisteten Prämienanteile keinen Erfolg hatte.

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09

    Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 420/22
    Als Zwischenfeststellungsklagen nach § 256 Abs. 2 ZPO waren diese unzulässig, da es an der Vorgreiflichkeit fehlt, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das Rechtsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 19 m.w.N.).
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